Wie wurden die Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss vorübergehend verlängert? - Steuernews für Klienten
Nochmalige coronabedingte Fristverlängerung für die Offenlegung von Jahresabschlüssen
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie treffen auch viele Land- und Forstwirte wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität der betroffenen Betriebe trotz Umsatzeinbußen und Kostenerhöhungen sicherzustellen, wurde der Härtefallfonds eingerichtet.
Die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Förderrichtlinie haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.
Die Förderung mit laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds setzt eine signifikante wirtschaftliche Bedrohung durch die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus voraus. Eine solche ist gegeben, wenn
Gegenstand der Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds ist der Ersatz entgangener Einkünfte aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, die der Versicherung nach dem BSVG unterliegt. Dazu können auch weitere Betriebszweige wie z.B. Wein- und Mostbuschenschank, Almausschank, Privatzimmervermietung, bestimmte Direktverkäufe, agrar- und waldpädagogische Aktivitäten oder die Erzeugung von Sägerundholz zählen.
Laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können ungeachtet der jeweiligen Rechtsform von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz € 2 Mio. nicht überschreitet (Kleinstunternehmen im Sinne der EU-Definition) beantragt werden, wenn sie
Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ausführlich geregelt.
Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt und betragen
für bis zu zwölf Monate.
Wenn die Summe aus allfälligen Nebeneinkünften (z.B. aus einer unselbstständigen Tätigkeit) und den erhaltenen Leistungen aus privaten oder beruflichen Versicherungen zur Abdeckung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus und dem beantragten Zuschuss aus dem Härtefallfonds mindestens € 2.000,00 beträgt, wird der Förderbetrag um den € 2.000,00 übersteigenden Betrag gekürzt. Reduziert sich der Förderbetrag durch diese Anrechnung unter die Mindesthöhe, wird allerdings jedenfalls auf € 500,00 aufgerundet.
Keine Förderung steht hingegen zu, wenn sich schon das Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften und die zu berücksichtigenden Versicherungsleistungen in einem Betrachtungszeitraum zusammengerechnet auf mindestens € 2.000,00 belaufen.
Auch bereits erhaltene Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) und Förderungen aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds werden bis zur Mindestförderhöhe von € 500,00 auf die laufenden Unterstützungsleistungen angerechnet.
Die tatsächliche Höhe der laufenden Unterstützungsleistung wird auf Basis des entgangenen Nettoeinkommens während einmonatiger Betrachtungszeiträume berechnet, die jeweils am 16. eines Monats beginnen und am 15. des Folgemonats enden. Als Bemessungsgrundlage dienen dabei abhängig vom Betriebszweig die Umsätze, die Fremdarbeitskosten oder der Preisverlust, von denen je nach Betriebsart pauschale Prozentsätze für nicht angefallene Kosten abgezogen werden.
Der erste mögliche Betrachtungszeitraum läuft von 16.03.2020 bis 15.04.2020, der letzte mögliche Betrachtungszeitraum von 16.2.2021 bis 15.3.2021. Die laufenden Unterstützungsleistungen können für bis zu zwölf Betrachtungszeiträume, die nicht aufeinander folgen müssen, beantragt werden.
Sofern ein Anspruch auf laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds besteht, wird für jeden Betrachtungszeitraum zusätzlich zum Förderbetrag ein „Comeback-Bonus“ in Höhe von € 500,00 monatlich ausbezahlt.
Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds werden von der AgrarMarktAustria (AMA) vergeben.
Anträge für den ersten Betrachtungszeitraum (16.03.2020 bis 15.04.2020) können ab dem 20.04.2020 elektronisch über die Internetadresse https://www.eama.at gestellt werden. Die laufenden Unterstützungsleistungen für die folgenden Betrachtungszeiträume müssen später jeweils gesondert beantragt werden.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 8.10.2020 und können sich kurzfristig ändern.
Stand: 12. Oktober 2020
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